BFSG

Eskalationsstufen des BFSG

Nach dem Gesetz zur Stärkung der Barrierefreiheit (BFSG) kann die Behörde zur Überwachung des Marktes bei einem Verstoß Strafen von bis zu 10.000 beziehungsweise 100.000 Euro verhängen. Daneben kann aber auch der Weiterbetrieb einer Dienstleistung (§ 29) beziehungsweise das Anbieten eines Produktes untersagt werden.

Deshalb liegt es immer im Interesse des Anbieters, Verbraucher-Hinweise auf Verstöße gegen das BFSG und die dazugehörige Verordnung (BFSGV) möglichst selbst aufzugreifen und erkennbare Barrieren oder die Nicht-Erfüllung des Gesetzes und seiner Verordnung zügig zu beseitigen.

Durchsetzung

Die Marktüberwachungsbehörde führt Stichproben durch, um Produkte und Dienstleistungen zu identifizieren, die die Anforderungen nicht erfüllen (§ 28). Daneben können sich Verbraucher auch selbst mit einem begründeten Verdacht an die Überwachungsbehörde wenden und ein Durchsetzungsverfahren beantragen (§ 32). Dafür können sich Verbraucher auch von einem anerkannten Verband oder einer qualifizierten Einrichtung unterstützen lassen (§ 32). Solche Verbände und Einrichtungen können auch selbst ein Durchsetzungsverfahren beantragen, wenn der Verstoß ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Die Überwachungsbehörde entscheidet über die vorgenannten Anträge durch Bescheid. Das eröffnet den genannten Verbänden und Einrichtungen den Rechtsweg bis zum Bundesverwaltungsgericht (§ 33).

Schlichtung

Neben dem Durchsetzungsverfahren gibt es weitere Möglichkeiten, um im Interesse der Verbraucher Mängel an den vom BFSG umfassten Produkten und Dienstleistungen zu melden und zu beseitigen.

Das Schlichtungsverfahren (§ 34) wird durch einen Verbraucher, einen anerkannten Verband oder eine anerkannte Einrichtung beim Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen beantragt. Dabei kann auch beantragt werden, dass die Überwachungsstelle hinzugezogen wird. Ein Durchsetzungsverfahren ist bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens auszusetzen.

Der bessere Weg

Für Anbieter ist die niedrigschwelligste Möglichkeit, dass sich der Anwender eines Produktes oder einer Dienstleistung direkt an ihn wendet. Deshalb ist es wichtig, in der Erklärung zur Barrierefreiheit auf diesen Weg hinzuweisen und auch dafür zu werben. Das Vertrauen in diesen Weg lässt sich auch dadurch stärken, dass hierfür eine passende E-Mail-Adresse gewählt wird. Barrierefreiheit@domain.de überzeugt von Ihrer Ernsthaftigkeit mehr als Poststelle@domain.de. Und wenn zu einer Telefonnummer auch der Name eines kompetenten Ansprechpartners genannt wird, kann das auf beiden Seiten zu einem deutlich besseren Ergebnis führen.

Adressen

Marktüberwachung

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)
c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt
Postfach 39 11 55
39135 Magdeburg

Telefon: 0391 567 6970
E-​Mail: MLBF(at)ms.sachsen-​anhalt.de.

Schlichtungsstelle

https://www.schlichtungsstelle-bgg.de/

Haftungsausschluss

Ich bin kein Jurist. Der obige Text wurde von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, kann aber Fehler enthalten.